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„Der Wolf und die sieben Geißlein“

Die 56- jährige Gundula Geiß, deren Liegenschaft sich in Oberwald im Tannengau befindet, verließ eben diese am Sonntag, dem 06. Jänner 2012, der Nahrungsbeschaffung wegen.

Im Zuge dessen verletzte sie die Aufsichtspflicht (nach § 832 des Bundesgesetzbuches) gegenüber ihren sieben leiblichen, minderjährigen Kindern. Vor dem Verlassen der Liegenschaft belehrte die Geiß die Kinder über die Möglichkeit eines Einbruchversuches mittels gefälschter Ausweispapiere seitens des in der Nachbarschaft lebenden Wolfes und des Weiteren über dessen Vorhaben, an den Geißlein den Tatbestand des Kannibalismus zu erfüllen. Zudem wurden die Geißlein ordnungsgemäß instruiert, die Außentür während des Fernbleibens von Frau Geiß verriegelt zu halten und niemanden sonst herein zu lassen und davon in Kenntnis gesetzt, dass der Wolf trotz Täuschungsversuch an dessen rauer Stimme und schwarzen Pfoten zu erkennen sei.

Die Geißlein leisteten den Anweisungen Folge und verriegelten die Tür.


Kurz darauf unternahm der Wolf seinen ersten Versuch, sich unter Vorspiegelung falscher Tatsachen bzw. Vorgabe, Frau Geiß zu sein, Zugang zur Liegenschaft zu verschaffen; wurde allerdings an seiner Stimme erkannt.

Durch Abwicklung eines Kaufvertrages mit dem ortsansässigen Kaufmann, seinem Komplizen, brachte sich der Wolf in Besitz von Kreide (Beweisstück A04), die er sogleich verzehrte, damit seine Stimme die der Geiß ähnelte.

Zum dritten Mal begab sich der Wolf zur Liegenschaft von Gundula Geiß und erlangte diesmal durch Irreführung der innewohnenden Kinder Zugang zu dieser und verübte Mord durch Einverleibung an sechs der sieben Geißlein. Lediglich das Jüngste rettete sich, indem es sich in der Wanduhr versteckte, um sich der Kenntnisnahme des Wolfes zu entziehen.

Nach dem diesem Akt von Kannibalismus entschied der Wolf, sich auf der Wiese des Grundstücks unter einem Baum zu regenerieren.


Zurückgekehrt von der Nahrungsbeschaffung, wurde Gundula Geiß vom jüngsten Geißlein über den Tatbestand aufgeklärt und begab sich mit ihm auf das Grundstück, wo sie den Wolf schlafend vorfand. Sie vernahm Bewegungen in der Magengegend des Wolfes und schlussfolgerte aufgrund der Zeugenaussage des Geißleins, dass sich im Magen des Wolfes ihre noch lebenden Kinder befänden.

Dies als Grund anführend, öffnete die Geiß mit einer Schere (Beweisstück B01) die Bauchdecke des Wolfes und beging damit schwere Körperverletzung. Durch diese Vorgehensweise konnten jedoch alle sechs Geißlein unverletzt geborgen werden. An deren Stelle füllte Gundula Geiß umliegende Steine (Beweisstücke B02-06) in den Magen und nähte die Wunde anschließend mit Nadel und Zwirn (Beweisstücke B07, B08) wieder zu.


Nach dem Aufwachen verspürte der Wolf aufgrund der Steine in seinem Magen Durst und versuchte diesen durch Wasser aus dem nahegelegenen Brunnen zu löschen. Infolge der durch das Gewicht der Steine verursachten Vergrößerung der Gravitationskraft, fiel der Wolf dabei in den Brunnen, was zu sofortigem Tod durch Ertrinken führte.

In keinster Weise zeigten die Geiß und ihre Kinder Anzeichen tätiger Reue weder über die begangene schwere Körperverletzung, noch die daraus resultierende fahrlässige Tötung des Wolfes.



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