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Forschungsantrag
Deutsch

Theodor-Heuss-Schule Reutlingen

2014, Gerstlauer, 2,7

Svenja E. ©

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ID# 42171







1. Gesetzliche Vorschriften

1.1 Vorwort/Ziel des Gesetzes

Neue Gesetzte besagen, dass ein bestimmter Anteil der genutzten Energie, die für die Wärmeversorgung in Gebäuden genutzt wird, aus erneuerbaren Energien gewonnen werden muss.

Ziel ist es, fossile Brennstoffe, welche mit der Zeit immer teurer und knapper werden, einzusparen. Somit wird gleichzitig das Klima und die Umwelt geschützt, was sehr wichtig ist, da der Kohlendioxidausstoß, der von Heizungen in Gebäuden verursacht wird, fast 30% des gesamten Ausstoßes von ganz Baden-Württemberg ausmacht. 1

Grundlage für die vorgeschriebene Nutzung von erneuerbaren Energien bei Neubauten oder Renovierungen ist die Energiesparverordnung (EnEV), die 1. Bundesimmissionsschutzverordnung (1.BImSchV) und in Baden-Württemerg zusätzlich noch das Erneuerbare–Wärme-Gesetz (EwärmeG). Das EwärmeG befasst sich jedoch ausschließlich, wie der Name bereits sagt, mit der für Heizwärme benötigte Energie.

Eine Problematik besteht bei den gesetzlichen Regelungen darin, dass es zwischen den verschiedenen Gesetzen teilweise Überschneidungen gibt. Solche Parallelregelungen sind äußerst unübersichtlich und sorgen bei einigen oft für Verwirrung.

Darüber hinaus gibt es ein weiteres Problem. Die ständige Änderung der Gesetze führt dazu, dass die Verbraucher wenig Anstalt machen, den aktuellen Regelungen und Vorschriften nachzukommen, da immer auf eine Aktualiesierung oder Veränderung gewartet wird. Dieses Phänomen wirkt sich negativ auf das eigentliche Ziel der Gesetze aus, denn ohne willige Verbraucher kann eine Energiewende im großen Stil nicht zustande kommen.


1.2 Energetisch sanieren

1.2.1 Was ist sanieren? Was kann man überhaupt sanieren?

Man hört oft, dass Altbauten energetisch nicht mehr auf dem neusten Stand sind, und dass sie deshalb sanierungsbedürftig sind. Doch was heißt das überhaupt?

Alte Gebäude sind oft nicht ausreichend gedämmt oder haben undichte Fenster oder Türen. Diese Wärmebrücken, über die wichtige Energie verloren geht, wirken sich äußerst ungünstig auf den Energieverbrauch aus und können ihn drastisch erhöhen. Ein zu hoher Verbrauch ist weder ökonomisch noch ökologisch vorteilhaft, da Energiekosten und Umweltbelastung erhöht werden.

Um diese Defizite aus der Welt zu schaffen, sollten solche Häuser saniert werden.

Das Ziel einer Sanierung ist es, dass das Gebäude danach einen möglichst geringen Energie- verbrauch hat. Um dies zu erreichen, müssen Fassaden so gedämmt werden, dass die Wärme über die Wände nicht verloren geht. Außerdem benötigt man eine moderne Heizung mit hoher Effizienz, welche ihre Leistung möglichst aus erneuerbarer Energie bezieht. 2


1.2.2 Gesetzliche Regelungen für Sanierungen

Im folgenden werden Regelungen beschrieben, die für private (nicht öffentliche) Gebäude gelten, welche vor dem 1. April 2008 errichtet wurden, beziehungsweise die Bauanträge gestellt oder die Bauvorlagen eingereicht wurden. Außderdem sind Gebäude betroffen, die mehr als 50 m² Wohnfläche aufweißen.


Für diese Gebäude gilt, dass bei einem Austausch der Zentralheizung nach dem 1. Januar 2010 mindestens 10% des Wärmebedarfs im Jahr aus erneuerbaren Energien hervorvorgehen muss.

Diese Vorschrift gilt nicht, wenn man die Heizanlage kurzfristig aufgrund eines Defekts austauschen muss. Ist dies der Fall, hat man 24 Monate Zeit, der Verpflichtung nachzukommen und eine energetisch vorteilhaftere Heizung einzubauen.

Wichtig: Das Gesetz greift nur, wenn ein zentraler Komponent der Heizung ausgetauscht wird, wie zum Beispiel der Kessel, und nicht, wenn lediglich eine Etageheizung oder Ähnliches ausgetauscht wird.3 4


Für die Renovierung öffentlicher Gebäude gibt es andere Vorschriften.

Wenn ein solches Gebäude renoviert wird, und der Heizenergiebedarf anteilig durch Biogas gedeckt wird, muss der Biogasanteil mindestens 25% betragen.

Für die Nutzung aller anderer erneuerbaren Energien gilt die Vorschrift erfüllt, wenn der Heizenergiebedarf zu mindestens 15% aus diesen bezogen wird.5






1.2.2.1 U-Wert

Neben den Vorschriften für die Nutzung erneuerbarer Energie schreibt das Gesetz einen maximalen Wärmedurchgangskoeffizienten vor, den sogenannten U-Wert. Mit ihm kann man die Wärmeduchlässigkeit von Fenstern, Außenwänden, Dächern oder anderen Bauteilen messen.

Berechnet wird der u-Wert folgendermaßen:

U-Wert= (Wärmeleitfähigkeit des Bauteils) : (Dicke des Bauteils)


Die Dicke wird dabei in Meter und die Wärmeleitfähigkeit in Watt pro Meter und Kelvin angegeben. Daraus folgt, dass der U-Werts die Einheit Watt pro Quadratmeter und Kelvin hat.

Allerdings ist die Berechnung nicht ganz so simpel wie es hier scheint, da ein Bauteil wie zum Beispiel die Außenwand nicht nur aus einem einzigen Material besteht, sondern aus verschieden Schichten unterschiedlichen Materials. Dies ist bei der Berechnung zu berücksichtigen. 6

Das Internet bietet für die Berechnung des U-Werts zahlreiche Seiten mit einfacher Handhabung an. Somit ist jeder in der Lage, den Wärmedurchgangskoeffizienten seines Gebäudes zu überprüfen und gegebenenfalls Maßnahmen zur Verbesserung zu treffen.


Die folgende Tabelle aus dem Buch ?!?!?!?!?!?!?!?!?! verschafft einen groben Überblick, welche Werte für welches Bauteil laut EnEV zugelassen sind:


Bauteil

Strengster maximal zulässiger U-Wert

in W/(m²*K)


Bis 1.10. 2009

Ab 1.10.2009

Außenwände

0,35

0,24

Fenster

1,70

1,30

Verglasungen

1,50

1,10

Decken, Dächer und Dachschrägen

0,30

0,24

Flachdächer

0,25

0,20

Decken und Wände gegen Erdreich

0,50

0,30

Decken und Wände gegen unbeheizte Räume

0,40

0,30

1.3 Neubau

Gebäude, die nach dem 1. April 2008 errichtet beziehungsweise der Bauantrag gestellt wurde, müssen den jährlichen Wärmebedarf mindestens zu 20% mit erneuerbaren Energien decken.


1.3.1 Möglichkeiten, die gesetzlichen Vorschriften sowhol bei Alt- als auch bei Neubauten zu erfüllen

Als erneuerbare Energien gelten laut dem Gesetz Sonnenenergie (solare Strahlungsenergie), Erdwärme (Geothermie), Biomasse sowie Bioöl und Biogas. Außerdem können Umweltwärme und Abwärme mithilfe von Wärmepumpen genutzt werden, wenn diese bestimmte Bedingungen erfüllen. Ebenso kann Holz zur Energiegewinnung genutzt werden, wenn der zur verfeuerung genutzte Ofen bestimmten Kriterien entspricht. Dies wird im folgenden genauer erläutert.


a. Sonnenenergie: Um die Anforderungen an das EwärmeG zu erfüllen, benötigt man 0,04m² Kollektorenfläche für einen m² Wohnfläche. So braucht man zum Beispiel für ein Haus mit 120m² mindestens 4,8m² Aperturfläche, um die Pflicht zu erfüllen.


b. Geothermie: Oberflächliche Erdwärme kommt unter mehr als 60% der Landesfläche vor. Mit Hilfe von Wärmepumpen wird die Energie, die über in die Erde gebohrte Sonden oder über die Fläche verteilte Kollektoren gewonnen wird, auf eine höhere Temperatur gebracht. Die Jahresarbeitszahl (JAZ) gibt die energetische Effizienz einer solchen Pumpe an. Sie setzt die aufgebrachte Energie mit der gewonnenen Energie ins Verhältnis. Eine elektrische Wärmepumpe muss eine JAZ von mindestens 3,5 haben, das heißt, dass pro eingesetzte Kilowattstunde Strom mindestens 3,5 Kilowattstunden Wärme gewonnen werden müssen. Wenn die Anforderung an die JAZ nicht erfüllt wird, gilt die Anforderung des EwärmeG nicht erfüllt. Wärmepumpen, welche mit Brennstoff betrieben werden, werden als Nutzung erneueraren Energien gewertet, wenn sie eine JAZ von 1,3 aufweisen.7


c. Umweltwärme/Abwärme: Die Nutzung erfolgt wie bei der eben beschriebenen Geothermie über eine elektrische Wärmepumpe. Es gelten gleiche Bedingungen.


d. Bioöl/Biogas: Im verwendeten Heizöl müssen 20% (Neubauten) beziehungsweise 10% (Altbauten) Bioöl beigemischt werden. Für Biogas gelten die gleichen Bedinungen.


e. Einzelraumfeuerungsanlagen: Ein Ofen muss fest mit dem Gebäude verbunden sein und bestimmten Normen entsprechen, um anerkannt zu werden. Öfen, die mit Holz heizen, müssen mindestens ein Wirkungsgrad von 80% haben, Pelletöfen von 90%. Zudem kommt, dass mit dem Ofen mindestens 25% der gesamten Wohnfläche beheizt werden müssen oder ein Wasserwärmeübertrager vorhanden sein muss. Ist dies nicht der Fall, trägt der Ofen nicht zur Deckung des Anteils an erneuerbarer Energie bei. 8 9

Genaue Vorschriften über die erlaubten Abgasanteile bei Feuerungsanlagen sind in der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung festgelegt. Bei mit Holz beheizten Öfen darf ein bestimmter Kohlenmonoxidausstoß nicht überschritten werden, bei Öfen, die mit Gas beheizt werden, darf der Stickstoffdioxidgrenzwert nicht überschritten werden. Dieser Grenzwert beträgt 80 Milligramm Sticksoffdioxid für jede Kilowattstunde Energie, die (hier in Form von Gas) zugeführt wird. 10


1.4 Alternativen, Befreiung der Gesetzesvorschriften, Ausnahmen

Alternativ zu dem anteiligen Energiegewinn aus erneuerbaren Energien können laut EwärmeG auch Maßnahmen ergriffen werden, die zu einer Minderung des Energieverbrauchs führen. Der Paragraph „ersatzweise Erfüllung“ des EwärmeG besagt, dass die Verpflichtung ersatzweise erfüllt werden könne, wenn eine der folgenden Maßnahmen getroffen wird:

a. Dämmung des Daches oder der Außenwände. Hierbei muss so gedämmt werden, dass der Wärmedurchgangskoeffizient, welcher in einer bestimmten Tabelle im Gesetz festgelegt ist, mindestens um 20% unterschritten wird.

b. Ein Wohngebäude kann alternativ mit einem Blockheizkraftwerk, welches einen Gesamt- wirkungsgrad von mindestens 70% aufweist, seinen Wärmebedarf decken.

c. Das Wohngebäude wird an ein Wärmenetz angeschlossen, welches Energie durch erneuerbarer Energie oder Kraft-Wärme-Kopplung gewinnt. Der ganze Wärmebedarf des Gebäudes muss dadurch gedeckt werden.


Es gibt Ausnahmen, die Gebäude komplett von der Pflicht entbinden, einen Teil ihres Energiebedarfs aus erneuerbaren Energien zu gewinnen. Ein Beispiel hierfür wäre, wenn keine Solaranlage auf einen Dach angebracht werden kann, weil dies aus zum Beispiel technischen oder rechtlichen Gründen nicht ausführbar wäre. Außerdem kann man sich auf Antrag von der Pflicht befreien lassen, wenn man kein Geld hat und auch keinen Kredit bekommt. In diesem Fall spricht das Gesetz von einer „unbilligen Härte“. 11 12


1.5 Nachweispflicht, Kontrolle des Gesetzes

Ein Hauseigentümer, der zum Beispiel seine Heizung erneuert hat, muss durch einen so genannten Sachkundigen bestätigen lassen, dass die neue Heizung den Erwartungen des EWärmeGs entspricht. Als Sachkundiger gelten laut diesem Gesetz diejenigen, die nach Bundes- oder Landesrecht Energieausweise ausstellen dürfen oder zum Beispiel Handwerker aus den Branchen Bau, Ausbau oder Schornsteinfeger, wenn diese bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Sachkundige sind verpflichtet, denjenigen Personen, welche dem Gesetz nachkommen müssen, alle Möglichkeiten, die die Anforderungen an das Gesetz erfüllen, offen darzulegen und sie darauf hinzuweisen.13


1.6 Verstöße gegen das Gesetz

Als Verstoß gilt zum Beispiel, wenn man die gesetzlichen Vorschriften überhaupt nicht oder teilweise nicht einhält oder wenn man nicht oder nicht rechzeitig einen Nachweis vorlegt, der bestätigt, dass die gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden. Nicht wahrheitsgemäße Aussagen in solchen Nachweisen zählen ebenfalls als Ordnungswiedrigkeit. Hierbei spielt es keine Rolle, ob der Sachkundiger bereits falsche Angaben in der Bestätigung macht oder ob erst hinterher die Angaben verfälscht wurden.

Als Ordnungswiedrigkeit gilt Außerdem, wenn ein Sachkundiger einen Dritten nicht ausreichend informiert.

Bestraft werden diese Ordnungswiedrigkeiten mit einer Geldbuße. Die Höhe ist abhängig von dem jeweiligen Verstoß und kann entweder bis zu 100 000 Euro, beziehungsweise bis zu 50 000 Euro betragen.

Diese Ordnungswiedrigkeiten werden von der unteren Baurechtsbehörde verwaltet.14


1Vgl.:

2 Vgl.: Zukunft Altbau, Baden-Württemberg, Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft

3Vgl.:

4Vgl.: , Seite 5

5Vgl.:

6Vgl.:

7

8Vgl.:

9Vgl.:

10 Buch von Evy

11Vgl.:

12Vgl.:

13Vgl.:

14Vgl.:



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