1.
Gesetzliche Vorschriften
1.1
Vorwort/Ziel des Gesetzes
Neue
Gesetzte besagen, dass ein bestimmter Anteil der genutzten Energie,
die für die Wärmeversorgung in Gebäuden genutzt wird, aus
erneuerbaren Energien gewonnen werden muss.
Ziel
ist es, fossile Brennstoffe, welche mit der Zeit immer teurer und
knapper werden, einzusparen. Somit wird gleichzitig das Klima und die
Umwelt geschützt, was sehr wichtig ist, da der Kohlendioxidausstoß,
der von Heizungen in Gebäuden verursacht wird, fast 30% des gesamten
Ausstoßes von ganz Baden-Württemberg ausmacht. 1
Grundlage
für die vorgeschriebene Nutzung von erneuerbaren Energien bei
Neubauten oder Renovierungen ist die Energiesparverordnung (EnEV),
die 1. Bundesimmissionsschutzverordnung (1.BImSchV) und in
Baden-Württemerg zusätzlich noch das Erneuerbare–Wärme-Gesetz
(EwärmeG). Das EwärmeG befasst sich jedoch ausschließlich, wie der
Name bereits sagt, mit der für Heizwärme benötigte Energie.
Eine
Problematik besteht bei den gesetzlichen Regelungen darin, dass es
zwischen den verschiedenen Gesetzen teilweise Ãœberschneidungen gibt.
Solche Parallelregelungen sind äußerst unübersichtlich und sorgen
bei einigen oft für Verwirrung.
Darüber
hinaus gibt es ein weiteres Problem. Die ständige Änderung der
Gesetze führt dazu, dass die Verbraucher wenig Anstalt machen, den
aktuellen Regelungen und Vorschriften nachzukommen, da immer auf eine
Aktualiesierung oder Veränderung gewartet wird. Dieses Phänomen
wirkt sich negativ auf das eigentliche Ziel der Gesetze aus, denn
ohne willige Verbraucher kann eine Energiewende im großen Stil nicht
zustande kommen.
1.2
Energetisch sanieren
1.2.1
Was ist sanieren? Was kann man überhaupt sanieren?
Man
hört oft, dass Altbauten energetisch nicht mehr auf dem neusten
Stand sind, und dass sie deshalb sanierungsbedürftig sind. Doch was
heißt das überhaupt?
Alte
Gebäude sind oft nicht ausreichend gedämmt oder haben undichte
Fenster oder Türen. Diese Wärmebrücken, über die wichtige Energie
verloren geht, wirken sich äußerst ungünstig auf den
Energieverbrauch aus und können ihn drastisch erhöhen. Ein zu hoher
Verbrauch ist weder ökonomisch noch ökologisch vorteilhaft, da
Energiekosten und Umweltbelastung erhöht werden.
Um
diese Defizite aus der Welt zu schaffen, sollten solche Häuser
saniert werden.
Das
Ziel einer Sanierung ist es, dass das Gebäude danach einen möglichst
geringen Energie- verbrauch hat. Um dies zu erreichen, müssen
Fassaden so gedämmt werden, dass die Wärme über die Wände nicht
verloren geht. Außerdem benötigt man eine moderne Heizung mit hoher
Effizienz, welche ihre Leistung möglichst aus erneuerbarer Energie
bezieht. 2
1.2.2
Gesetzliche Regelungen für Sanierungen
Im
folgenden werden Regelungen beschrieben, die für private (nicht
öffentliche) Gebäude gelten, welche vor dem 1. April 2008 errichtet
wurden, beziehungsweise die Bauanträge gestellt oder die Bauvorlagen
eingereicht wurden. Außderdem sind Gebäude betroffen, die mehr als
50 m² Wohnfläche aufweißen.
Für
diese Gebäude gilt, dass bei einem Austausch der Zentralheizung nach
dem 1. Januar 2010 mindestens 10% des Wärmebedarfs im Jahr aus
erneuerbaren Energien hervorvorgehen muss.
Diese
Vorschrift gilt nicht, wenn man die Heizanlage kurzfristig aufgrund
eines Defekts austauschen muss. Ist dies der Fall, hat man 24 Monate
Zeit, der Verpflichtung nachzukommen und eine energetisch
vorteilhaftere Heizung einzubauen.
Wichtig:
Das Gesetz greift nur, wenn ein
zentraler Komponent der Heizung ausgetauscht wird, wie zum Beispiel
der Kessel, und nicht, wenn lediglich eine Etageheizung oder
Ähnliches ausgetauscht wird.3
4
Für die Renovierung öffentlicher Gebäude gibt es andere
Vorschriften.
Wenn
ein solches
Gebäude renoviert wird, und der
Heizenergiebedarf anteilig
durch Biogas gedeckt
wird, muss der
Biogasanteil mindestens 25% betragen.
Für
die Nutzung aller anderer erneuerbaren Energien gilt die Vorschrift
erfüllt, wenn der Heizenergiebedarf zu mindestens 15% aus diesen
bezogen wird.5
1.2.2.1
U-Wert
Neben
den Vorschriften für die Nutzung erneuerbarer Energie schreibt das
Gesetz einen maximalen Wärmedurchgangskoeffizienten
vor, den sogenannten U-Wert. Mit
ihm kann man die Wärmeduchlässigkeit von Fenstern, Außenwänden,
Dächern oder anderen Bauteilen messen.
Berechnet wird der u-Wert folgendermaßen:
U-Wert=
(Wärmeleitfähigkeit des Bauteils) : (Dicke des Bauteils)
Die
Dicke wird dabei in Meter und die Wärmeleitfähigkeit in Watt
pro Meter und Kelvin angegeben. Daraus folgt, dass der U-Werts die
Einheit Watt pro Quadratmeter und Kelvin hat.
Allerdings
ist die Berechnung nicht ganz so simpel wie es hier scheint, da ein
Bauteil wie zum Beispiel die Außenwand nicht nur aus einem einzigen
Material besteht, sondern aus verschieden Schichten unterschiedlichen
Materials. Dies ist bei der Berechnung zu berücksichtigen. 6
Das Internet bietet für die Berechnung des U-Werts zahlreiche Seiten
mit einfacher Handhabung an. Somit ist jeder in der Lage, den
Wärmedurchgangskoeffizienten seines Gebäudes zu überprüfen und
gegebenenfalls Maßnahmen zur Verbesserung zu treffen.
Die
folgende Tabelle aus dem Buch ?!?!?!?!?!?!?!?!?!
verschafft einen groben Überblick, welche Werte für welches Bauteil
laut EnEV zugelassen sind:
Bauteil
|
Strengster maximal zulässiger U-Wert
in W/(m²*K)
|
|
Bis 1.10. 2009
|
Ab 1.10.2009
|
Außenwände
|
0,35
|
0,24
|
Fenster
|
1,70
|
1,30
|
Verglasungen
|
1,50
|
1,10
|
Decken, Dächer und Dachschrägen
|
0,30
|
0,24
|
Flachdächer
|
0,25
|
0,20
|
Decken und Wände gegen Erdreich
|
0,50
|
0,30
|
Decken und Wände gegen unbeheizte Räume
|
0,40
|
0,30
|
1.3
Neubau
Gebäude, die nach dem 1. April 2008 errichtet
beziehungsweise der Bauantrag gestellt wurde, müssen den jährlichen
Wärmebedarf mindestens zu 20% mit erneuerbaren Energien decken.
1.3.1
Möglichkeiten, die gesetzlichen Vorschriften sowhol bei Alt- als
auch bei Neubauten zu erfüllen
Als erneuerbare Energien gelten laut dem Gesetz
Sonnenenergie (solare Strahlungsenergie), Erdwärme (Geothermie),
Biomasse sowie Bioöl und Biogas. Außerdem können Umweltwärme und
Abwärme mithilfe von Wärmepumpen genutzt werden, wenn diese
bestimmte Bedingungen erfüllen. Ebenso kann Holz zur
Energiegewinnung genutzt werden, wenn der zur verfeuerung genutzte
Ofen bestimmten Kriterien entspricht. Dies wird im folgenden genauer
erläutert.
a. Sonnenenergie: Um die Anforderungen an das EwärmeG
zu erfüllen, benötigt man 0,04m² Kollektorenfläche für einen m²
Wohnfläche. So braucht man zum Beispiel für ein Haus mit 120m²
mindestens 4,8m² Aperturfläche, um die Pflicht zu erfüllen.
b. Geothermie: Oberflächliche Erdwärme kommt unter
mehr als 60% der Landesfläche vor. Mit Hilfe von Wärmepumpen wird
die Energie, die über in die Erde gebohrte Sonden oder über die
Fläche verteilte Kollektoren gewonnen wird, auf eine höhere
Temperatur gebracht. Die Jahresarbeitszahl (JAZ) gibt die
energetische Effizienz einer solchen Pumpe an. Sie setzt die
aufgebrachte Energie mit der gewonnenen Energie ins Verhältnis. Eine
elektrische Wärmepumpe muss eine JAZ von mindestens 3,5 haben, das
heißt, dass pro eingesetzte Kilowattstunde Strom mindestens 3,5
Kilowattstunden Wärme gewonnen werden müssen. Wenn die Anforderung
an die JAZ nicht erfüllt wird, gilt die Anforderung des EwärmeG
nicht erfüllt. Wärmepumpen, welche mit Brennstoff betrieben werden,
werden als Nutzung erneueraren Energien gewertet, wenn sie eine JAZ
von 1,3 aufweisen.7
c. Umweltwärme/Abwärme: Die Nutzung erfolgt wie bei
der eben beschriebenen Geothermie über eine elektrische Wärmepumpe.
Es gelten gleiche Bedingungen.
d. Bioöl/Biogas: Im verwendeten Heizöl müssen 20%
(Neubauten) beziehungsweise 10% (Altbauten) Bioöl beigemischt
werden. Für Biogas gelten die gleichen Bedinungen.
e. Einzelraumfeuerungsanlagen: Ein Ofen muss fest mit
dem Gebäude verbunden sein und bestimmten Normen entsprechen, um
anerkannt zu werden. Öfen, die mit Holz heizen, müssen mindestens
ein Wirkungsgrad von 80% haben, Pelletöfen von 90%. Zudem kommt,
dass mit dem Ofen mindestens 25% der gesamten Wohnfläche beheizt
werden müssen oder ein Wasserwärmeübertrager vorhanden sein muss.
Ist dies nicht der Fall, trägt der Ofen nicht zur Deckung des
Anteils an erneuerbarer Energie bei. 8
9
Genaue Vorschriften über die erlaubten Abgasanteile bei
Feuerungsanlagen sind in der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung
festgelegt. Bei mit Holz beheizten Öfen darf ein bestimmter
Kohlenmonoxidausstoß nicht überschritten werden, bei Öfen, die mit
Gas beheizt werden, darf der Stickstoffdioxidgrenzwert nicht
überschritten werden. Dieser Grenzwert beträgt 80 Milligramm
Sticksoffdioxid für jede Kilowattstunde Energie, die (hier in Form
von Gas) zugeführt wird. 10
1.4
Alternativen, Befreiung der Gesetzesvorschriften, Ausnahmen
Alternativ zu dem anteiligen Energiegewinn aus
erneuerbaren Energien können laut EwärmeG auch Maßnahmen
ergriffen werden, die zu einer Minderung des Energieverbrauchs
führen. Der Paragraph „ersatzweise Erfüllung“ des EwärmeG
besagt, dass die Verpflichtung ersatzweise erfüllt werden könne,
wenn eine der folgenden Maßnahmen getroffen wird:
a. Dämmung des Daches oder der Außenwände. Hierbei
muss so gedämmt werden, dass der Wärmedurchgangskoeffizient,
welcher in einer bestimmten Tabelle im Gesetz festgelegt ist,
mindestens um 20% unterschritten wird.
b. Ein Wohngebäude kann alternativ mit einem
Blockheizkraftwerk, welches einen Gesamt- wirkungsgrad von mindestens
70% aufweist, seinen Wärmebedarf decken.
c.
Das
Wohngebäude wird an ein Wärmenetz angeschlossen, welches Energie
durch erneuerbarer Energie oder Kraft-Wärme-Kopplung gewinnt. Der
ganze Wärmebedarf des Gebäudes muss dadurch
gedeckt werden.
Es gibt Ausnahmen, die Gebäude komplett von der Pflicht
entbinden, einen Teil ihres Energiebedarfs aus erneuerbaren Energien
zu gewinnen. Ein Beispiel hierfür wäre, wenn keine Solaranlage auf
einen Dach angebracht werden kann, weil dies aus zum Beispiel
technischen oder rechtlichen Gründen nicht ausführbar wäre.
Außerdem kann man sich auf Antrag von der Pflicht befreien lassen,
wenn man kein Geld hat und auch keinen Kredit bekommt. In diesem Fall
spricht das Gesetz von einer „unbilligen Härte“. 11
12
1.5
Nachweispflicht, Kontrolle des Gesetzes
Ein Hauseigentümer, der zum Beispiel seine Heizung
erneuert hat, muss durch einen so genannten Sachkundigen bestätigen
lassen, dass die neue Heizung den Erwartungen des EWärmeGs
entspricht. Als Sachkundiger gelten laut diesem Gesetz diejenigen,
die nach Bundes- oder Landesrecht Energieausweise ausstellen dürfen
oder zum Beispiel Handwerker aus den Branchen Bau, Ausbau oder
Schornsteinfeger, wenn diese bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
Sachkundige sind verpflichtet, denjenigen Personen, welche dem Gesetz
nachkommen müssen, alle Möglichkeiten, die die Anforderungen an das
Gesetz erfüllen, offen darzulegen und sie darauf hinzuweisen.13
1.6
Verstöße gegen das Gesetz
Als Verstoß gilt zum Beispiel, wenn man die
gesetzlichen Vorschriften überhaupt nicht oder teilweise nicht
einhält oder wenn man nicht oder nicht rechzeitig einen Nachweis
vorlegt, der bestätigt, dass die gesetzlichen Vorschriften
eingehalten werden. Nicht wahrheitsgemäße Aussagen in solchen
Nachweisen zählen ebenfalls als Ordnungswiedrigkeit. Hierbei spielt
es keine Rolle, ob der Sachkundiger bereits falsche Angaben in der
Bestätigung macht oder ob erst hinterher die Angaben verfälscht
wurden.
Als Ordnungswiedrigkeit gilt Außerdem, wenn ein
Sachkundiger einen Dritten nicht ausreichend informiert.
Bestraft werden diese Ordnungswiedrigkeiten mit einer
Geldbuße. Die Höhe ist abhängig von dem jeweiligen Verstoß und
kann entweder bis zu 100 000 Euro, beziehungsweise bis zu 50 000 Euro
betragen.
Diese Ordnungswiedrigkeiten werden von der unteren
Baurechtsbehörde verwaltet.14