Landesverwaltung
Landesregierung
ist das oberste Organ des
Landesverwaltung. Wird vom Landtag gewählt und besteht aus:
dem Landeshauptmann7der
Landeshauptfrau
ihren Stellvertreter
den Landesräten
Aufgaben:
Leitung und Führung der
Verwaltungsressorts(Wirtschaft, Gesundheit, Jugendwohlfahrt,..). Auch
Vertreter/innen der Minderheitsparteien sind mit der selbstständigen
Ressortleitung beauftragt.
Die Regierungsform einer
Landesregierung kann entweder
eine Proporzregierung (alle im
Landtag vertretenden Parteien stellen nach Mandatsstärke
Landesräte.
eine Mehrheits-,
Minderheitsregierung sein (Oppositionsparteien stellen keine
Landesräte).
Die konkrete Regierungsform wird
durch die jeweilige Landesverfassung bestimmt.
Die Landesregierung trifft sich
mindestens einmal im Monat zu NICHT öffentlichen Sitzungen. Der
Landeshauptmann hat den Vorsitz. Des Landespressedienst informiert
Presse, Rundfunk und Fernsehen über Regierungsbeschlüsse.
Landeshauptmann/Landeshauptfrau:
Wird vom Landtag gewählt und vom
Bundespräsident angelobt. ist als Träger der mittelbaren
Bundesverwaltung der Bundesregierung verantwortlich.
Seine
Aufgaben sind:
Vertretung des Landes nach
außen
Vorsitz der Landesregierung.
Einberufung und Leitung der Sitzungen der Landesregierung
Angelobung Landesräte
Kundmachung der
Gesetzesbeschlüsse in Landesgesetzblatt
Ausübung der Bundesverwaltung
auf Landesebene (mittelbare Bundesverwaltung, u.a. Gewerbe-,Wasser-,
und Forstrecht)
In Krisenfällen Koordinator
sämtlicher Behörden im Landesgebiet.
Vertretung des Landes in
internationalen Belangen (z.B: Ausschuss der Regionen im Rahmen der
EU)
Vertretung des Landes in der
Landeshauptleutekonferenz.
Amt der Landesregierung
ist der Verwaltungsapparat der
Landesregierung. Ist in Abteilungen, Referate und Unterabteilungen
unterteilt. Wird vom Landesamtsdirektor geführt.
Für jede Verwaltungsangelegenheit
gibt es ein zuständiges, rechtlich und politische verantwortliches
Regierungsmitglied (Landesräte). Für den Bereich der mittelbaren
Bundesverwaltung ist das der Landeshauptmann.
Bezirksverwaltungsbehörden (BHs)
sind die Bezirkshauptmannschaften
und die Magistrate der Statutarstädte. Sie sind Landesbehörden.
Amtssprengel ist der politische Bezirk.
An der Spitze steht der
Bezirkshauptmann. Er wird von der Landesregierung bestellt und
untersteht dem Landeshauptmann und dem Landesamtsdirektor.
Unter
der Leitung des Bezirkshauptmannes werden sowohl Aufgaben der
Landesvollziehung als auch der mittelbaren Bundesverwaltung erfüllt.
Die
wichtigsten Aufgaben sind:
Kraftfahrzeugwesen
(Führerschein, Übungsfahrten, Ausstellung von
Typenschein-Duplikaten)
Gesundheitswesen (Amtsarzt)
Veterinärmedizin
(Amtstierarzt)
Land- und Forstwirtschaftswesen
Verkehrsüberwachung
Passwesen
Familien- und
Erziehungsberatung (Eltern-Kind-Zentrum, Jugendamt)
Gemeinde–kommunale
Selbstverwaltung
sind kleinsten staatlichen Einheiten
und grundsätzlich Ortsgemeinden mit gleichen Rechten und Pflichten.
Ortsgemeinden können sein:
Landgemeinden
Marktgemeinden
Stadtgemeinden
Städte mit Stadtstatuten
(Statutarstädte) haben neben den Gemeindeaufgaben auch die Aufgaben
einer Bezirksveraltungsbehörde.
Bund und Land haben ein
Aufsichtsrecht über die Gemeinde. Das Land hat außerdem das Recht
die Geschäftstätigkeiten der Gemeinde auf Sparsamkeit,
Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen
(Finanzgebarung).
Organe
der Gemeinde:
Gemeinderat
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KEIN Gesetzgebungsorgan(Keine
Immunität), gewählte Volksvertretung ; oberstes Organ innerhalb
einer Gemeinde
Mitglieder heißen Gemeinderäte
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Gemeindevorstand
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wird vom Gemeinderat gewählt, Die im Gemeinderat vertretenen
Parteien haben ihrer Stärke entsprechend Anspruch auf Vertretung
im Gemeindevorstand. In Stadtgemeinen heißt Gemeindevorstand
STADTRAT, in Statutarstädten STADTSENAT
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Bürgermeister
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Wird entweder von Gemeinderat oder direkt vom Volk gewählt
(KR,TR,BRG,SZ,VR,OÖ). Vertritt Gemeinde nach außen. Vorsitzender
des Gemeinderates und des Gemeindevorstandes.
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Wirkungsbereiche und Aufgaben der Gemeinde
Nach der Bundesverfassung sind der
Gemeinde ein eigener und ein übertragender Wirkungsbereich
zugewiesen:
Eigener
Wirkungsbereich(Gemeindeautonomie)
Angelegenheiten, die im Interesse
der Bürger liegen und von den Gemeindeorganen besorgt werden
können(Gemeinde kann sie ohne Weisung von Bund und Land wahrnehmen).
Diese Aufgaben sind:
Bestellung der Gemeindeorgane
und Gemeindebediensteten
Wahrung des Sicherheit
(örtliche Sicherheitspolizei)
Verwaltung der Verkehrsflächen
der Gemeinde
Örtliche Baupolizei und
Feuerpolizei
Örtliche Gesundheitspolizei
(Rettungswesen und Bestattungswesen)
Örtliche Raumplanung
Alle wirtschaftlichen
Tätigkeiten wie der Betrieb von Verkehrsunternehmen, Gas. und
Wasserwerken, Veranstaltungsunternehmen, Bauunternehmen oder
Müllbeseitigung.
Ãœbertragener
Wirkungsbereich
Die Gemeindeorgane (Bürgermeister)
haben auf Weisung des Bundes und des Landes auch mittelbare
Verwaltungsaufgaben wahrzunehmen.
Bundesangelegenheiten
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Landesangelegenheiten
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Führung des
Personenstandsregister – „Meldewesen“
Durchführung von NR-Wahlen
Durchführung von wahlen zum
Bundespräsident
…
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Durchführung von Landeswahlen
Jagd- und Fischereiwesen
Naturschutz
…
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Leistungsverwaltung
der Gemeinden
Neben der Ordnungsverwaltung gibt es
immer mehr Leistungsverwaltung. Das ist z.B. Bau von Schulen, Betrieb
von Kindergärten, Bau und Erhaltung von Straßen,
Wasserversorgungsanlagen, Abwässerbeseitigung, Müllabfuhr,
Errichtung und Erhaltung von Freizeitzentren im sportlichen und
kulturellen Bereich.
Wien ist anders
Wien ist Gemeinde (Statutarstadt)
und Bundesland.
Der Gemeinderat ist zugleich
Landtag
Der Stadtsenat hat die Funktion
der Landesregierung
Bürgermeister ist zugleich
Landeshauptmann
Der Magistrat hat die Funktion
des Amtes der Landesregierung
Der Magistratdirektor ist
zugleich Landesamtsdirektor.
Wien ist bereits zum zweiten Mal in
Folge die Metropole mit der höchsten Lebenserwartung weltweit. Der
Sieg ist vor allem auf das „hohe Maß an Sicherheit, politischer
Stabilität und funktionierender Infrastruktur“ zurückzuführen