Das
Grundbuchgesetz:
Das „Bundesgesetz
vom 2. Februar 1955 über die Grundbücher“, kurz auch „Allgemeines
Grundbuchsgesetz 1955“ wurde durch das BGBl.Nr.39/1955 kundgemacht und ist am
11. 06. 1955 in Kraft getreten. Diese Fassung wurde bis heute 15-mal geändert,
ist aber noch immer in Geltung.
Unter
Kaiser Franz Joseph I, der über Österreich – Ungarn von 1848 bis 1916 herrschte,
wurde erstmals ein „Gesetz, über die Einführung eines allgemeinen
Grundbuchsgesetzes“ ausgearbeitet. Das „Gesetz, über die Einführung eines
allgemeinen Grundbuchsgesetzes“ wurde am 15. 08. 1971 durch das
Reichsgesetzblatt für die im Reichsrath vertretenen Königreiche und Länder (Nummer
95) veröffentlicht.
Am
07. 04. 1930 tritt ein „Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz“ in Kraft. Dieses
Gesetz regelt die innere Einrichtung und die Anlegung der Grundbücher und wurde
durch das BGBl. Nr. 2/1930 bekanntgegeben. Einen Tag später, am 08. 04. 1930
wurde eine „Allgemeine Grundbuchsanlegungsverordnung“ und zwar die „Verordnung
des Bundesministers für Justiz vom 1. März 1930 über die Behandlung von
Grundbuchstücken im Zuge agrarischer Operationen und über die Anlegung von
Grundbüchern“ in Geltung gebracht.
Die
Entwicklung des österreichischen Grundbuchrechts:
Das
österreichische Grundbuchrecht entwickelte sich zuerst im flachen Land. Man
bemühte sich auch stets darum, alle dinglichen Berechtigungen in die
öffentlichen Bücher einzutragen, was als das allgemeine Grundbuchsystem
verstanden wurde. Es gab Landtafeln, in denen die ländlichen Liegenschaften
geregelt wurden, aber auch grundherrschaftliche Register über bäuerliche
Grundstücke und Stadtbücher für städtische Liegenschaften.
Die
ersten systematisch angelegten Gerichtsbücher waren die Landtafeln im 13.
Jahrhundert, welche von Böhmen, Mähren und Oberschlesien ausgingen. Diese
beinhalten den adeligen Grundbesitz und auch die wichtigsten Aussagen
verfassungsrechtlicher Urkunden. Dadurch, dass die Stände dem Eintragungszwang
unterlagen, entstand, dass dingliche Rechte an einem ländlichen Gut nur durch
Eintragung erworben werden konnten. Im 18. Jahrhundert übernahmen viele
österreichische Länder das böhmische Landtafelwesen.
Als
Grundbuch im engeren Sinn wurden die Register über bäuerliche Grundstücke
verstanden. Der Grundherr war dazu verpflichtet, dass er das Land, welches ihm
unterlag, aufzeichnen lies. Diese Aufzeichnungen sollten Aufschluss über die
Bauern geben, die eigene Höfe bewirtschaften und Abgaben an deren Grundherrn
leisteten. In der Neuzeit kam es dann sogar dazu, dass alle Rechtsänderungen
der Bauernhöfe einen Bucheintrag erforderten.
Stadtbücher
waren im Spätmittelalter Verzeichnisse, die schriftlich Veräußerungen und
Verpfändungen von Grundstücken in der Stadt festgehalten haben. Es durften nur
der Bürgermeister und der Stadtrat diese Stadtgrundstücke veräußern. Daher
wurden sie zunächst als Sammlung schriftlicher Gerichtszeugnisse bezeichnet,
aber in der Neuzeit kam den Eintragungen immer mehr rechtsbegründende Bedeutung
zu.
Durch
die Gesetzgebung des 18. Jahrhunderts wurden Grundbücher und Stadtbücher
vereinheitlicht, aber dennoch blieben die Landtafeln erhalten. Sogar das ABGB
von 1811 orientierte sich an der Einrichtung der Landtafeln und Grundbücher und
ordnete nur das materielle Recht der Intabulation.
Somit entstand am 25. Juli 1871 das „Allgemeine Grundbuchgesetz“. 1927 kam es
zu den letzten Grundbuchsanlegungsgesetzen für Tirol, Vorarlberg und
Burgenland.
Das
allgemeine Grundbuch sollte alle Grundstücke in einem Bezirk erfassen, dies
besagt der Einheitsgrundsatz. Aber dadurch, dass die ländlichen Güter in einem
besonderen Hauptbuch zusammengefasst wurden, hielt man sich nicht an den
Einheitsgrundsatz. Die Landtafeln gibt es aus Gründen der Zweckmäßigkeit heute
noch.
Ein
kleiner Teil des heute noch geltenden allgemeinen Grundbuchs ist im ABGB
geregelt. In Sondergesetzen, wie dem „Allgemeinen Grundbuchsanlegungsgesetz
1930“, dem „Allgemeinen Grundbuchsgesetz 1955“, dem „Vermessungsgesetz 1968“
und dem „Grundbuchsumstellungsgesetz 1980“ befindet sich noch der Großteil.
Die
Aufgabe des Grundbuchs:
Das
Grundbuch hat als öffentliches Register die Aufgabe, die Rechtsverhältnisse an
den Liegenschaften in der Republik Österreich ersichtlich zu machen. Grund und
Boden ist schon immer ein wichtiger Bestandteil für Menschen und um dieses
kostbare Gut zu schützen, führte der Gesetzgeber Maßnahmen ein, um einen
geordneten Umgang mit Liegenschaften gewährleisten zu können.
Im
Grundbuch sind alle Liegenschaften verzeichnet, die im privatrechtlichen
Rechtsverkehr stehen. Öffentliches Gut, das jeder gebrauchen darf und im
Eigentum des Bundes, des Landes oder einer Gemeinde ist, gehört auch ins
Grundbuch aufgenommen.
Allgemeines
des Grundbuchs:
Der Kataster
hieß bis 1968 Grundsteuerkataster, da dieser hauptsächlich zur Berechnung der
Steuern diente. Vermessungsämter führen den Grundsteuerkataster, aber darin
enthaltene Eintragungen sind nicht verbindlich.
Der
Grenzkataster wird von den Vermessungsämtern geführt und ist ein öffentliches
Verzeichnis, das den Nachweis der Grundstücksgrenzen, der Benützungsarten und der
Flächenausmaße erkenntlich macht.
Die
österreichischen Gerichtssprengel sind
mit fortlaufenden Nummern versehen, die Katastralgemeinden (KG)
dieses Sprengels sind alphabetisch geordnet und wiederum nummeriert.
Zusammengesetzt ergeben diese Nummerierungen eine fünfstellige Nummer, aus der
man das zuständige Bezirksgericht und die jeweilige Katastralgemeinde erkennen
kann. Außerdem werden in jeder Katastralgemeinde für die Grundbuchskörper
sogenannte Grundbuchseinlagen eröffnet, die mit der Einlagezahl (EZ) nummeriert
werden und somit die Identifizierung der Grundbuchskörper ermöglicht.
Das
Grundbuch besteht aus dem Hauptbuch und der
Urkundensammlung (§ 1
GBG). Zu
jedem Hauptbuch wird noch ein Verzeichnis der gelöschten Eintragungen geführt.
Daneben bestehen als Hilfseinrichtungen die Grundbuchsmappe und die
Hilfsverzeichnisse.
Das
„alte“ Grundbuch wurde von 1980 bis 1992 durch das Grundbuchumstellungsgesetzt
(GUG) österreichweit auf das ADV (=automationsunterstützte Datenverarbeitung)
umgestellt. Bei dieser Umstellung wurden nur die aktuellen Daten erfasst, daher
müssen die älteren Daten noch im „alten“ Grundbuch nachgeschlagen werden. Das
umgestellte Grundbuch ist aber stets über das Internet unter
zugänglich.
Vorteile
dieses ADV-Grundbuchs sind, dass damit der aktuelle Grundbuchsstand geschlossen
eingesehen werden kann, dass es eine leichte Lesbarkeit gibt, denn zuvor war
das Grundbuch in Kurrentschrift verfasst, dass es einen verringerten
Platzbedarf und Eintragungsaufwand hat und es gibt keine Verlustgefahr mehr.
System
des Grundbuchs:
Bis
ins 18. Jahrhundert waren die Grundbücher in ihrer inneren Einrichtung nach dem
Dreibuchsystem
aufgebaut. Das Dienst- oder Grundbuch enthielt die Bezeichnungen des Gutes,
also den Namen, die Lage und die zu entrichtenden Grundzinsen. Ein weiterer
Bestandteil war das Gewährbuch, dieses enthielt die Abschriften aller Urkunden,
welche den Eigentumserwerbstitel bezeugten. Und als letztes gehörte noch das
Satzbuch zum Dreibuchsystem. Dieses beinhaltete die Abschriften aller
belastender Rechtsgeschäfte, die auf ein Gut fallen.
Die
Ausrichtung der Grundbücher basierte auf dem Realfoliensystem, aber diesem
System mangelte es an der Übersichtlichkeit des Lastenstandes, den jeder
Interessent selbst klären musste. Daher machte man sich im 18. Jahrhundert zum
Ziel, alle Eintragungen in einem Buch zusammenzuführen. Damit entstand das
Hauptbuch, dem die beiden anderen Bücher als Belegsammlung zur Seite standen
(Urkundenbuch). In dem Hauptbuch waren 3 Rubriken vorgesehen. Die erste für die
Bezeichnung der Liegenschaft, die zweite für die Benennung des Eigentümers und
die dritte zur Eintragung der Lasten. Dies ist bereits das moderne
Grundbuchsystem.
Bereits
vor der Landtafelgesetzgebung des 18. Jahrhunderts wurde für jede
Katastralgemeinde ein Hauptbuch angelegt und schließlich durch die
Steuergesetzgebung in der 2. Hälfte des 19. Jahrhunderts verbindlich
festgesetzt.