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Rechtsgeschichte 2 - Österreich

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Rechtswissenschaft

Karl-Franzens-Universität Graz - KFU

Fraydenegg

Natascha S. ©

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Das Grundbuchgesetz:

Das „Bundesgesetz vom 2. Februar 1955 über die Grundbücher“, kurz auch „Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955“ wurde durch das BGBl.Nr.39/1955 kundgemacht und ist am 11. 06. 1955 in Kraft getreten. Diese Fassung wurde bis heute 15-mal geändert, ist aber noch immer in Geltung.

Unter Kaiser Franz Joseph I, der über Österreich – Ungarn von 1848 bis 1916 herrschte,  wurde erstmals ein „Gesetz, über die Einführung eines allgemeinen Grundbuchsgesetzes“ ausgearbeitet. Das „Gesetz, über die Einführung eines allgemeinen Grundbuchsgesetzes“ wurde am 15. 08. 1971 durch das Reichsgesetzblatt für die im Reichsrath vertretenen Königreiche und Länder  (Nummer 95) veröffentlicht.

Am 07. 04. 1930 tritt ein „Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz“ in Kraft. Dieses Gesetz regelt die innere Einrichtung und die Anlegung der Grundbücher und wurde durch das BGBl. Nr. 2/1930  bekanntgegeben. Einen Tag später, am 08. 04. 1930 wurde eine „Allgemeine Grundbuchsanlegungsverordnung“ und zwar die „Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 1. März 1930 über die Behandlung von Grundbuchstücken im Zuge agrarischer Operationen und über die Anlegung von Grundbüchern“ in Geltung gebracht. [1]

 

Die Entwicklung des österreichischen Grundbuchrechts:

Das österreichische Grundbuchrecht entwickelte sich zuerst im flachen Land. Man bemühte sich auch stets darum, alle dinglichen Berechtigungen in die öffentlichen Bücher einzutragen, was als das allgemeine Grundbuchsystem verstanden wurde. Es gab Landtafeln, in denen die ländlichen Liegenschaften geregelt wurden, aber auch grundherrschaftliche Register über bäuerliche Grundstücke und Stadtbücher für städtische Liegenschaften.

Die ersten systematisch angelegten Gerichtsbücher waren die Landtafeln im 13. Jahrhundert, welche von Böhmen, Mähren und Oberschlesien ausgingen. Diese beinhalten den adeligen Grundbesitz und auch die wichtigsten Aussagen verfassungsrechtlicher Urkunden. Dadurch, dass die Stände dem Eintragungszwang unterlagen, entstand, dass dingliche Rechte an einem ländlichen Gut nur durch Eintragung erworben werden konnten. Im 18. Jahrhundert übernahmen viele österreichische Länder das böhmische Landtafelwesen.

Als Grundbuch im engeren Sinn wurden die Register über bäuerliche Grundstücke verstanden. Der Grundherr war dazu verpflichtet, dass er das Land, welches ihm unterlag, aufzeichnen lies. Diese Aufzeichnungen sollten Aufschluss über die Bauern geben, die eigene Höfe bewirtschaften und Abgaben an deren Grundherrn leisteten. In der Neuzeit kam es dann sogar dazu, dass alle Rechtsänderungen der Bauernhöfe einen Bucheintrag erforderten.  

Stadtbücher waren im Spätmittelalter Verzeichnisse, die schriftlich Veräußerungen und Verpfändungen von Grundstücken in der Stadt festgehalten haben. Es durften nur der Bürgermeister und der Stadtrat diese Stadtgrundstücke veräußern. Daher wurden sie zunächst als Sammlung schriftlicher Gerichtszeugnisse bezeichnet, aber in der Neuzeit kam den Eintragungen immer mehr rechtsbegründende Bedeutung zu.

 

Durch die Gesetzgebung des 18. Jahrhunderts wurden Grundbücher und Stadtbücher vereinheitlicht, aber dennoch blieben die Landtafeln erhalten. Sogar das ABGB von 1811 orientierte sich an der Einrichtung der Landtafeln und Grundbücher und ordnete nur das materielle Recht der Intabulation[2]. Somit entstand am 25. Juli 1871 das „Allgemeine Grundbuchgesetz“. 1927 kam es zu den letzten Grundbuchsanlegungsgesetzen für Tirol, Vorarlberg und Burgenland.

Das allgemeine Grundbuch sollte alle Grundstücke in einem Bezirk erfassen, dies besagt der Einheitsgrundsatz. Aber dadurch, dass die ländlichen Güter in einem besonderen Hauptbuch zusammengefasst wurden, hielt man sich nicht an den Einheitsgrundsatz. Die Landtafeln gibt es aus Gründen der Zweckmäßigkeit heute noch.

Ein kleiner Teil des heute noch geltenden allgemeinen Grundbuchs ist im ABGB geregelt. In Sondergesetzen, wie dem „Allgemeinen Grundbuchsanlegungsgesetz 1930“, dem „Allgemeinen Grundbuchsgesetz 1955“, dem „Vermessungsgesetz 1968“ und dem „Grundbuchsumstellungsgesetz 1980“ befindet sich noch der Großteil.[3]

Die Aufgabe des Grundbuchs:

Das Grundbuch hat als öffentliches Register die Aufgabe, die Rechtsverhältnisse an den Liegenschaften in der Republik Österreich ersichtlich zu machen. Grund und Boden ist schon immer ein wichtiger Bestandteil für Menschen und um dieses kostbare Gut zu schützen, führte der Gesetzgeber Maßnahmen ein, um einen geordneten Umgang mit Liegenschaften gewährleisten zu können.

Im Grundbuch sind alle Liegenschaften verzeichnet, die im privatrechtlichen Rechtsverkehr stehen. Öffentliches Gut, das jeder gebrauchen darf und im Eigentum des Bundes, des Landes oder einer Gemeinde ist, gehört auch ins Grundbuch aufgenommen.

 

Allgemeines des Grundbuchs:

Der Kataster[4] hieß bis 1968 Grundsteuerkataster, da dieser hauptsächlich zur Berechnung der Steuern diente. Vermessungsämter führen den Grundsteuerkataster, aber darin enthaltene Eintragungen sind nicht verbindlich.

Der Grenzkataster wird von den Vermessungsämtern geführt und ist ein öffentliches Verzeichnis, das den Nachweis der Grundstücksgrenzen, der Benützungsarten und der Flächenausmaße erkenntlich macht.

 

Die österreichischen Gerichtssprengel[5] sind mit fortlaufenden Nummern versehen, die Katastralgemeinden (KG)[6] dieses Sprengels sind alphabetisch geordnet und wiederum nummeriert. Zusammengesetzt ergeben diese Nummerierungen eine fünfstellige Nummer, aus der man das zuständige Bezirksgericht und die jeweilige Katastralgemeinde erkennen kann. Außerdem werden in jeder Katastralgemeinde für die Grundbuchskörper[7] sogenannte Grundbuchseinlagen eröffnet, die mit der Einlagezahl (EZ) nummeriert werden und somit die Identifizierung der Grundbuchskörper ermöglicht.

 

Das Grundbuch besteht aus dem Hauptbuch[8] und der Urkundensammlung[9] (§ 1 GBG)[10]. Zu jedem Hauptbuch wird noch ein Verzeichnis der gelöschten Eintragungen geführt. Daneben bestehen als Hilfseinrichtungen die Grundbuchsmappe und die Hilfsverzeichnisse.

 

Das „alte“ Grundbuch wurde von 1980 bis 1992 durch das Grundbuchumstellungsgesetzt (GUG) österreichweit auf das ADV (=automationsunterstützte Datenverarbeitung) umgestellt. Bei dieser Umstellung wurden nur die aktuellen Daten erfasst, daher müssen die älteren Daten noch im  „alten“  Grundbuch nachgeschlagen werden. Das umgestellte Grundbuch ist aber stets über das Internet unter zugänglich.

Vorteile dieses ADV-Grundbuchs sind, dass damit der aktuelle Grundbuchsstand geschlossen eingesehen werden kann, dass es eine leichte Lesbarkeit gibt, denn zuvor war das Grundbuch in Kurrentschrift verfasst, dass es einen verringerten Platzbedarf und Eintragungsaufwand hat und es gibt keine Verlustgefahr mehr.[11]

 

System des Grundbuchs:

Bis ins 18. Jahrhundert waren die Grundbücher in ihrer inneren Einrichtung nach dem Dreibuchsystem[12] aufgebaut. Das Dienst- oder Grundbuch enthielt die Bezeichnungen des Gutes, also den Namen, die Lage und die zu entrichtenden Grundzinsen. Ein weiterer Bestandteil war das Gewährbuch, dieses enthielt die Abschriften aller Urkunden, welche den Eigentumserwerbstitel bezeugten. Und als letztes gehörte noch das Satzbuch zum Dreibuchsystem. Dieses beinhaltete die Abschriften aller belastender Rechtsgeschäfte, die auf ein Gut fallen.

Die Ausrichtung der Grundbücher basierte auf dem Realfoliensystem, aber diesem System mangelte es an der Übersichtlichkeit des Lastenstandes, den jeder Interessent selbst klären musste. Daher machte man sich im 18. Jahrhundert zum Ziel, alle Eintragungen in einem Buch zusammenzuführen. Damit entstand das Hauptbuch, dem die beiden anderen Bücher als Belegsammlung zur Seite standen (Urkundenbuch). In dem Hauptbuch waren 3 Rubriken vorgesehen. Die erste für die Bezeichnung der Liegenschaft, die zweite für die Benennung des Eigentümers und die dritte zur Eintragung der Lasten. Dies ist bereits das moderne Grundbuchsystem.

Bereits vor der Landtafelgesetzgebung des 18. Jahrhunderts wurde für jede Katastralgemeinde ein Hauptbuch angelegt und schließlich durch die Steuergesetzgebung in der 2. Hälfte des 19. Jahrhunderts verbindlich festgesetzt.

 



[1]

 

[2] Die Neuordnung des formellen Grundbuchsrechts sollte der reformierten „allgemeinen Gerichtsordnung“ vorbehalten bleiben, aber  dieser Gesamtplan war sehr schwer umzusetzen, daher verselbstständigten sich die Kodifikationsarbeiten zum formellen Grundbuchsrecht . Daraus entwickelte sich die Neuanlegung von Grundbüchern in Ungarn und seinen Nebenländern nach einer eigenen Grundbuchsordnung aus 1855 und die Aufhebung der Untertänigkeit in Österreich. Die dadurch bewirkte Verstaatlichung der herrschaftlichen Grundbücher stärkte das Bedürfnis nach einem für alle öffentlichen Bücher geltenden Gesetz.

 

[3] Flossmann, Österreichische Privatrechtsgeschichte, 2007, S.146-148

[4]Ein Kataster wird auch als ein Liegenschaftskataster bezeichnet und ist eine flächenabdeckende Beschreibung sämtlichen Landes, das amtlich vermessen und in der Regel auch örtlich vermarktet wurde.

[5] Als Gerichtssprengel (Gerichtsbezirk) wird ein Bereich bezeichnet, für den ein Gericht örtlich zuständig ist.

 

[6] Katastralgemeinden sind die Teile der Erdoberfläche, die im Grenz- oder Grundsteuerkataster als solche bezeichnet sind (§ 7 VermG). Es ist eine gemeinsame Verwaltungseinheit von Grundbuch und Kataster. Katastralgemeinden müssen sich nicht mit politischen Gemeinden decken.

[7] Grundbuchskörper müssen aus mindestens einem Grundstück bestehen. Es ist also eine Ansammlung von Grundstücken, die gleiche Eigentums-  und Belastungsverhältnisse aufweisen müssen.

[8] Für jede Katastralgemeinde gibt es ein Hauptbuch, ein öffentliches Verzeichnis in dem für alle EZ ein Gutsbestandsblatt, ein Eigentumsblatt und ein Lastenblatt enthalten sind.

 

[9] Die Urkunden bilden die Grundlage für die Eintragungen und werden in der Urkundensammlung aufbewahrt. Mittlerweile sind alle Urkunden online und im elektronischen Urkundenarchiv gespeichert.

 

[10]BGBl. Nr. 39/1955, GBG: § 1. Das Grundbuch besteht aus dem Hauptbuch und der Urkundensammlung.

 

[11] Hager-Rosenkranz, Grundbuchsrecht, 2009, S. 8-9,S. 20-21

 

[12] Dieses Dreibuchsystem bestand aus dem Dients-oder Grundbuch, dem Gewährbuch und dem Satzbuch


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